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Immer mehr Menschen machen sich Gedanken über die Finanzierung ihrer Beisetzung. Für eine ganz normale Erdbestattung mit Sarg und kurzer Trauerfeier können je nach Ortslage, Bestatterkosten und Friedhofsgebühren mehrere Tausend Euro zusammenkommen.
Zwei Möglichkeiten gibt es, die Sterbegeldversicherung und den Bestattungsvorsorgevertrag mit dem ausgewählten Bestatter. Unseren Kunden bieten wir die Erarbeitung und den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages an.
Der Bestattungsvorsorgevertrag
Für den Vertrag über die Bestattungsvorsorge werden die Wünsche des Vorsorgenden für die Bestattung genau festgehalten. Der Vorsorgende kann also noch zu Lebzeiten schriftlich bestimmen, welche Beisetzungsart auf welchem Friedhof gewünscht wird. Auch die Beauftragung für Trauerkarten, Traueranzeigen, Trauerfloristik, Redner und musikalische Untermalung sollte im Vertrag aufgenommen werden.
Im Rahmen der Vorsorge wird eine Summe zur vollständigen oder teilweisen Abdeckung der individuellen Beisetzung auf ein Treuhandkonto eingezahlt.
Neben der finanziellen Absicherung und damit der gesicherten Umsetzung dieser persönlichen Wünsche hilft die Bestattungsvorsorge den Angehörigen beim Planen der Beisetzung. Diese müssen im Todesfall kurzfristig die Bestattung organisieren. Mit den Details aus dem Vorsorgevertrag können sie den Wünschen der oder des Verstorbenen vollumfänglich gerecht werden, da diese präzise aufgeführt sind.
Was wird aus der Bestattungsvorsorge im Falle der Bedürftigkeit?
Entgegen der weit verbreiteten Meinung fällt die Bestattungsvorsorge nicht unter das Bar- bzw. Schonvermögen (seit dem 01.04.2017 5.000 €) eines Leistungsbeziehers von Sozialhilfe oder Grundsicherung. Im Rahmen der Härtefallregelung (§ 90 Abs 3 SGB XII) wird sie zusätzlich und ohne Anrechnung auf das grundsätzliche Schonvermögen allerdings recht zuverlässig vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.
Die Vielzahl geführter Gerichtsverfahren zum Thema zeigen, dass hauptsächlich über die Höhe einer angemessenen Bestattungsvorsorge gestritten wird. Eine feste Grenze gibt es dafür leider nicht. Für die vorliegenden Gerichtsurteile wurden meist Summen zwischen 3.000 € und 8.000 € als angemessen erachtet. Für die Frage der Angemessenheit wurden die örtlichen Gegebenheiten, die Art und der Umfang der abgesicherten Bestattung und die einzelnen Posten herangezogen. Das können die Gebühren für Grabstätten und Beisetzungen in den jeweiligen Kommunen sein, aber genauso die bestatterseitig angesetzten Kosten für den Grabstein, Blumenschmuck, Grabgrundpflege und anderes im Kostenvergleich mit anderen ortsansässigen Bestattern.
! Dieser Text dient der Darstellung unserer angebotenen Dienstleistung „Bestattungsvorsorgevertrag“ und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann gleichfalls keine Rechtsberatung ersetzen !
Bestattungen - Schlagworte: Bestattungsvorsorge, Erdbestattung
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